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Das Honorar für die Behandlung orientiert sich im Wesentlichen an den Sätzen der Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH von 1985) und richtet sich nach Zeitaufwand und der gewählten Therapiemethode. Eine Reihe von Ausnahmen in der Rechnungsstellung wegen eines erhöhten Zeitaufwands und Arbeitsintensität werden individuell abgestimmt. Die zu erwartenden Kosten können gerne vor der Behandlung besprochen werden. Das Behandlungshonorar ist zunächst grundsätzlich von Ihnen selbst zu tragen. Eine mögliche Erstattung sollten Sie bitte mit Ihrer Versicherung besprechen.
 
Für eine ausführliche Erstanamnese planen Sie bitte eine Dauer von 1 Stunde bis 1 1/2 Stunden ein, da ich mir als Behandlungsgrundlage zwingend ein deutliches Bild von Ihnen und Ihrer Krankengeschichte machen muss, um möglichst effizient in die Therapie einsteigen zu können.
Für die Erstanamnese erlaube ich mir ein Behandlungshonorar von etwa 80.- € pro Stunde zu veranschlagen.
 
Hausbesuche sind auf Anfrage möglich.
Das Behandlungshonorar erhöht sich um eine Anfahrtspauschale – die Kosten richten sich nach der jeweiligen Entfernung und dem zusätzlichen Zeitaufwand. Beratungsleistungen via Telefon und/oder E-Mail, werden ebenfalls nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt. Hier ist zu beachten, dass die Heilpraktiker-Berufsordnung eine Beantwortung von Fragen zu Krankheiten und Befunden per E-Mail sowie Telefon ohne vorherigen persönlichen Kontakt verbietet.
 
Erstattungsfähigkeit: Die meisten Privatversicherungen und Heilpraktiker-Zusatzversicherungen erstatten Heilpraktikerkosten der GebüH (Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker) nach vereinbartem Tarif und vereinbarter Höhe. Beihilfeberechtigte können einen Antrag auf Beihilfe im Rahmen erstattungsfähiger Leistungen stellen. Die Leistungen der privaten Krankenkassen sind sehr individuell. Für Privatversicherte ist es empfehlenswert, dass Sie sich vor Aufnahme einer Behandlung bei Ihrer Privatversicherung vergewissern, dass Heilpraktikerleistungen in Ihrem Vertrag vorgesehen sind. Nur so können auch die Kosten der Liquidation von der privaten Kasse zumindest anteilig erstattet werden.
Die Reichsversicherungsordnung sieht keine Erstattung von Heilpraktikerleistungen vor, daher ist von allen gesetzlichen Krankenkassen nur in besonderen Ausnahmefällen eine Erstattung zu erwarten. Manche Krankenkassen bieten Tarife an, in denen Heilpraktikerleistungen zum Teil abgedeckt werden. Für gesetzlich Krankenversicherte ohne Zusatzversicherung gilt Folgendes: Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, die Behandlungskosten ab einer gewissen Höhe Steuer mindernd geltend zu machen. Diesbezüglich wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.
 
 

Franziska Schneider

Heilpraktikerin